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Einkommensteuer | Übertragung von verrechenbaren Verlusten
Überträgt ein Kommanditist unentgeltlich einen Teil seiner Beteiligung an der KG, geht der verrechenbare Verlust laut anteilig auf den Übernehmer über, wenn diesem auch das durch die Beteiligung vermittelte Gewinnbezugsrecht übertragen wird.
Das in diesem Verfahren unterlegene Finanzamt hatte noch im Einspruchsverfahren die Auffassung vertreten, bei der unentgeltlichen Anteilsübertragung liefe ein Übergang des verrechenbaren Verlusts dem Leistungsfähigkeitsprinzip zuwider. Das Gegenteil ist der Fall. Denn wenn der verrechenbare Verlust nach dem Wortlaut des § 15a [i]Ronig, Verluste bei beschränkter Haftung,§ 15a EStG, infoCenter NWB WAAAC-82953 Abs. 2 EStG nur beteiligungsbezogen berücksichtigt werden darf, muss ein nach einer unentgeltlichen Übertragung verbleibender verrechenbarer Verlust demjenigen zugeordnet werden, der später aus d...