BFH Beschluss v. - I B 164, 165/02

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Bewirtungen und für Geschenke.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine inzwischen in Liquidation befindliche GmbH, ist Tochtergesellschaft einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft (M). Sie hatte sich im Jahr 1990 der M gegenüber vertraglich verpflichtet, für die M bestimmte Dienstleistungen zu erbringen. Diese Leistungen sollte M nach dem Vertrag ”on a cost plus basis” vergüten. Dazu sollte sie der Klägerin insbesondere diejenigen tatsächlichen Kosten erstatten, die durch den Betrieb der Klägerin anfielen, sowie hierauf 5 v.H. Gewinnaufschlag zahlen.

In den Streitjahren wandte die Klägerin u.a. für Geschenke im Wert von jeweils mehr als 75 DM insgesamt 239 DM (1995) und 631 DM (1996) sowie für Bewirtungen 10 427 DM (1995) und 12 985 DM (1996) auf. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) behandelte diese Aufwendungen als nicht abziehbare Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die dagegen gerichtete Klagen hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen seine Urteile zuzulassen.

Mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden macht die Klägerin geltend, dass eine Entscheidung des Streitfalls durch den Bundesfinanzhof (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei.

Das FA ist den Nichtzulassungsbeschwerden entgegengetreten.

II. Die Verfahren I B 164/02 und I B 165/02 werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

III.

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unbegründet. Die Zulassung der Revision ist nicht, wie von der Klägerin geltend gemacht, zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich.

1. Das FG hat die Aufwendungen der Klägerin für Geschenke und Bewirtungen als Betriebsausgaben und die Erstattungsleistungen der M als Betriebseinnahmen der Klägerin angesehen. Dabei handelt es sich um eine einzelfallbezogene Würdigung der streitigen Vorgänge, der gegenüber die Klägerin keine Gründe geltend macht, die zur Zulassung der Revision führen könnten. Insbesondere der Vortrag der Klägerin zur buchtechnischen Behandlung jener Vorgänge beschränkt sich letztlich darauf, die Beurteilung durch das FG als unrichtig darzustellen, ohne dass er einen Bezug auf die in § 115 Abs. 2 FGO aufgezählten Zulassungsgründe aufweist. Angesichts dessen muss der Senat im vorliegenden Verfahren von der Richtigkeit der genannten rechtlichen Würdigung durch das FG ausgehen.

2. Vor diesem Hintergrund stellt sich allenfalls die Frage, ob im Interesse der Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Senats darüber erforderlich ist, ob die von der Klägerin erzielten Betriebseinnahmen (Zahlungen seitens der M) teilweise steuerfrei sind. Diese Frage ist zu verneinen:

Die Klägerin sieht in diesem Punkt ein Klärungsbedürfnis deshalb als gegeben, weil die streitigen Zahlungen der Erstattung von Betriebsausgaben gedient haben, die ihrerseits nach § 4 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 EStG nicht oder nur beschränkt abziehbar waren. Durch die Rechtsprechung des BFH ist indessen geklärt, dass die Erstattung nicht abziehbarer Betriebsausgaben grundsätzlich jedenfalls dann zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führt, wenn sie durch einen Dritten erfolgt und für den Erstattungsempfänger betrieblich veranlasst ist (, BFHE 167, 32, BStBl II 1992, 686; vom VIII R 24/95, BFHE 182, 307, m.w.N. zum Meinungsstand). Diese Sachbehandlung ist schon deshalb geboten, weil anderenfalls das gesetzliche Abzugsverbot im Ergebnis unterlaufen werden könnte (ebenso Stapperfend in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 4 EStG Rz. 768; Wüllenkemper, Rückfluss von Aufwendungen im Einkommensteuerrecht, 1987, S. 102 f.): Könnte sich ein Unternehmer nicht abziehbare Aufwendungen von einem Geschäftspartner steuerfrei erstatten lassen, so müsste er diese Aufwendungen im Ergebnis nicht aus versteuertem Einkommen bestreiten, was mit dem Zweck des Abzugsverbots nicht vereinbar wäre (ähnlich Wacker in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 4 EStG Rz. 235). Angesichts dessen ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage im Sinne der vom FG vertretenen Auffassung geklärt, ohne dass es hierfür eines erneuten Revisionsverfahrens bedarf.

3. Von weiteren Ausführungen wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1555
BFH/NV 2003 S. 1555 Nr. 12
GAAAA-69887