1. Während einer Dienstreise ist ein Versicherter nicht bei allen Verrichtungen unfallversicherungsrechtlich geschützt; vielmehr lassen sich gerade bei längeren Dienstreisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen, und solche, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt.
2. Stress als solcher stellt sich nicht als Krankheit dar, sondern kann nur eine Vielzahl von völlig unterschiedlichen Symptomen und Beschwerden auslösen, die von Person zu Person in verschiedenster Art und Intensität auftreten.
3. In Abgrenzung zum Berufskrankheitenrecht erfüllen länger anhaltende Einwirkungen, welche sich über mehrere Arbeitsschichten erstrecken grundsätzlich nicht den Unfallbegriff des § 8 SGB VII.
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