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Der Anwendungserlass zur Kassen-Nachschau nach § 146b AO
Rechte und Pflichten der Amtsträger und der Steuerpflichtigen bei Durchführung der Kassen-Nachschau
Der Umsatzsteuer-Sonderprüfung von bargeldintensiven Branchen wird zukünftig sehr wahrscheinlich eine Kassen-Nachschau voran gehen. Mängel in den Kassenaufzeichnungen (Kassensturz) führen zum Übergang zur Außenprüfung, ohne dass eine vorherige Prüfungsanordnung bekanntgegeben werden muss. Aber auch andere Beanstandungen, wie das Fehlen von aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitungen oder das Fehlen von Protokollen nachträglicher Programmänderungen (Dokumentationsunterlagen), können zum Übergang zu einer Außenprüfung führen. Der Ermessensspielraum des Amtsträgers, ob er zu einer Außenprüfung übergeht, ist üppig ausgestattet. Mit dem zur gesetzlichen Neuregelung des § 146b AO wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung v. 31.1.2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2018 I S. 258) geändert wurde, um die Regelungen zu § 146b AO ergänzt.
I. Hintergrund
1. Allgemein
Die gesetzliche Einführung der Kassen-Nachschau i. S. des § 146b AO ist die Folge der seit 2003 bekannten Tatsache, dass mithilfe von manipulierbaren Kassensystemen dem Staat ein fiskalischer Schaden, insbesondere bei der Umsatzsteuer, in Milliardenhöhe pro Jahr entsteht. Bereits vor 15 Jahren war dem Gesetzgeber bekan...