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Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug
Der BFH erleichtert die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs und bestätigt einmal mehr, dass eine Rechnungsergänzung zurückwirken kann.
I. Leitsatz (amtlich)
Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG i. V. mit § 31 Abs. 4 UStDV) kann sich unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
II. Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) nahm in den Streitjahren 2005 und 2006 den Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) aus 34 Rechnungen der A-GmbH in Anspruch. Die Rechnungen enthielten jedoch weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch eindeutige Angaben zum Lieferzeitpunkt. Neben den Rechnungen über Fahrzeuglieferungen wurde in einigen Rechnungen als Leistungsgegenstand auch „Werbungskosten lt. Absprache“, „Aquisitions-Aufwand“ sowie „Überführungs- und Reinigungskosten“ angeführt.
Nach Durchführung einer Außenprüfung bei der Klägerin versagte das Finanzamt (Beklagte und Revisionskläger) den Vorsteuerabzug der Automobilhändlerin aus den 34 Leistungsbezügen wegen i. S. des § 14 UStG mangelhafter Re...