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Einlage wertgeminderter Gesellschafterdarlehen und Anteile i. S. des § 17 EStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAG-86290 Die steuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen richtete sich nach der Rechtsprechung des BFH bislang nach dem Zivilrecht. So hat der BFH eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung angenommen, wenn die Finanzierungshilfe nach dem bis zum Inkrafttreten des MoMiG geltenden Kapitalersatzrecht eigenkapitalersetzenden Charakter hat [i]Deutschländer, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG, Grundlagen NWB JAAAG-42489 (vgl. , BStBl 1999 II S. 817, zu weiteren Einzelheiten vgl. z. B. Dorn, NWB 24/2017 S. 1796, 1798 f.). Unter dieser Voraussetzung führen z. B. Finanzplandarlehen bei Ausfall zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung i. S. des § 17 EStG. Zugleich hat die Bewertung der Einlage derartiger Gesellschafterforderungen, wie der NWB CAAAG-80499 nunmehr entschieden hat, nach § 6 Abs 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG zu erfolgen, obwohl dieser nach seinem Wortlaut ausschließlich die Bewertung von Einlagen von Beteiligungen i. S. des § 17 EStG regelt. Die Einlage beider Wirtschaftsgüter hat demnach zu Anschaffungskosten zu erfolgen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn der Teilwert die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter unterschreitet, so dass im Ergebnis auch die Wertminderungen im Betriebsvermögen steuer...