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Einlage wertgeminderter Gesellschafterdarlehen und Anteile i. S. des § 17 EStG
Bewertung des und Auswirkungen auf die Praxis
[i] BFH, Urteil v. 29.11.2017 - X R 8/16 NWB CAAAG-80499 Mit Urteil v. - X R 8/16 NWB CAAAG-80499 hat der BFH erneut entschieden, dass auch die Einlage einer wertgeminderten Beteiligung i. S. des § 17 EStG gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG mit den Anschaffungskosten und nicht mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten ist. Dabei gelten diese Grundsätze für wertgeminderte Forderungen aus Gesellschafterdarlehen [i]Deutschländer, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG, Grundlagen NWB JAAAG-42489 entsprechend, wenn sich diese Forderungen auch im Rahmen des § 17 EStG (z. B. bei Verkauf der Beteiligung) einkommensteuerlich ausgewirkt hätten. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Ausfall der Finanzierungshilfe (z. B. eines Finanzplandarlehens) nach bisheriger Rechtsprechung des BFH zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung i. S. des § 17 EStG führen würde. Infolge der Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG finden diese [i]Greil/Wargowske in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG-Kommentar, § 17 NWB IAAAG-64352 Rechtsprechungsgrundsätze allerdings nur noch Anwendung auf Sachverhalte, die bis zum verwirklicht wurden. Für diese gewährt der BFH eine Vertrauensschutzregelung. Alle danach geleisteten Finanzierungshilfen führen – unabhängig von ihrer konkreten Veranlassung – nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung i. S. des § 17 EStG (vgl.