Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 139b Identifikationsnummer
Erläuterungen
1Das StÄndG 2003 hat in den §§ 139a bis 139d das Identifikationsmerkmal als allgemeines bundeseinheitliches Ordnungsmerkmal eingeführt. Dadurch sollen die einzelnen Besteuerungsverfahren für jedes Steuersubjekt vereinfacht und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gesichert werden.
2Bevor das Identifikationsmerkmal zugeteilt werden kann, müssen dazu erst die technischen und organisatorischen Detailregelungen in einer Rechtsverordnung getroffen werden (§ 139d).
3Das BMF hat in der Steueridentifikationsnummerverordnung (StIdV § 139d Rz. 2) von seiner Verordnungsermächtigung nach § 139d Gebrauch gemacht.
4Im Übrigen vgl. Erl. zu §§ 139a und 139d. Die Erteilung einer Steuer-ID und die Verarbeitung der damit verbundenen Daten sind verfassungsgemäß (BFH, BStBl II 2012, 168).