Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen
Ergänzende Vorschriften
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. EU L 119/1 (DSGVO, Anh. I.6)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom , BGBl I 2017, 2097
Verwaltungsanweisungen
Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem , BMF-Schrb. vom , BStBl I 2018, 185 (Anh. III.19)
1. Mitteilungspflichtige Daten
1
Werden personenbezogene Daten
bei der betroffenen Person (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) erhoben,
hat der Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) der betroffenen Person
zum Zeitpunkt der Erhebung
die in Art. 13 Abs. 1 DSGVO genannten Informationen mitzuteilen und
weitere Informationen nach Art. 13 Abs. 2 DSGVO zur Verfügung zu stellen,
die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten (Art. 12 DSGVO).
Soweit keine Ausnahme vorliegt, gilt das auch in den Fällen der Weiterverarbeitung und Offenbarung zu anderen Zwecken. Der betroffenen Person sind dann vor dieser Weiterverarbeitung die Zweckänderung und alle anderen maßgeblichen Informationen mitzuteilen (Art. 13 Abs. 3 DSGVO, § 29c AO).
2. Ausnahmen von der Informationspflicht (Abs. 1)
2.1 Die betroffene Person kennt die Informationen
2
Wenn und soweit die betroffene Person bereits über die...