Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken
Ergänzende Vorschriften
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. EU L 119/1 (DSGVO, Anh. I.6)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom , BGBl I 2017, 2097
Verwaltungsanweisungen
Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem , BMF-Schrb. vom , BStBl I 2018, 185 (Anh. III.19)
1. Rechtsgrundlage
1Der allg. Anwendungsbereich ergibt sich aus § 2a.
2Diese Vorschrift ist für die FinBeh. im Bereich ihrer Aufgabenerfüllung eine detaillierte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu dem, für den sie ursprünglich von der FinBeh. erhoben wurden (Weiterverarbeitung). Die besondere Ausgestaltung erfüllt die Vorgaben des Art. 6 Abs. 4, Art. 23 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1b DSGVO und ergänzt damit § 29b, der die die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung (§ 29b Rz. 12) zur Erfüllung der der FinBeh. obliegenden Aufgaben (§ 85), bereits beinhaltet.
2. Zulässige Weiterverarbeitung (Abs. 1)
3Die weitere Verarbeitung ist nur zulässig, wenn
sie einem Verwaltungs-, Rechnungsprüfungsverfahren,
dient (Satz 1