Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Gesetze: EStG § 4 Abs. 5
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
Der mit der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zusammenveranlagte Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren 1997 und 1998 als ...-Organisator Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er übte seine Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer in seinem selbstgenutzten Einfamilienhaus und außer Haus aus. Er machte in beiden Streitjahren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) betrug die betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Klägers.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) erkannte von den für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen von 1997 ... DM und 1998 ... DM jeweils nur 2 400 DM als Betriebsausgaben an.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die allein streitige Frage, wo sich der Mittelpunkt der gesamten Betätigung befinde, sei nach qualitativen und quantitativen Merkmalen zu beurteilen. Nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles sei davon auszugehen, dass der Kläger seine Kerntätigkeit untrennbar sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch im Außenbereich ausgeübt habe.
Mit der Revision rügen die Kläger unrichtige Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Frage nach dem Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung beantworte sich primär danach, wo der qualitative Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liege.
Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998 dahin gehend zu ändern, dass die für das Arbeitszimmer angesetzten Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Hilfsweise wird beantragt, die Sache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen, da der Kläger bei seiner Entscheidung, das Einfamilienhaus zu erwerben, auf die damalige Steuergesetzgebung vertraut habe.
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger hätten sich nicht mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinander gesetzt und dargelegt, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe dieses als unrichtig erscheinen lasse. Es sei zudem nicht erkennbar, welche Rechtsnorm die Kläger für verletzt hielten.
1. Die Revision der Kläger ist —entgegen der Auffassung des FA— zulässig.
Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 a der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss die Revisionsbegründung enthalten die Angabe der Revisionsgründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Notwendig sind die Angabe der Rechtsnorm, die nach Ansicht des Revisionsklägers durch das FG verletzt worden ist und Ausführungen darüber, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig erscheinen lassen (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rdnr. 58). Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung. Die Kläger haben innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die verletzte Rechtsnorm, nämlich § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG im Zusammenhang mit Ausführungen zur Auslegung dieser Norm bezeichnet und damit zugleich die verletzte Rechtsnorm benannt. Zudem haben sie ausgeführt, der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sei zwar nach quantitativen und qualitativen Merkmalen zu bestimmen; entscheidend sei hingegen das qualitative Element. Damit haben sie sich ausreichend mit der Auffassung des FG, wonach quantitativen und qualitativen Merkmalen im Prinzip gleichrangige Bedeutung beizumessen sei, auseinander gesetzt.
2. Die Revision der Kläger ist auch begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben. Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Ansicht des FG, der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung des Klägers könne gleichermaßen sowohl im Außendienst als auch im häuslichen Arbeitszimmer liegen, verstößt gegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG.
a) Mit Urteilen vom VI R 82/01 (BFHE 201, 93, BFH/NV 2003, 688), VI R 104/01 (BFHE 201, 100, BFH/NV 2003, 691) und VI R 28/02 (BFHE 201, 106, BFH/NV 2003, 693) hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seine berufliche Tätigkeit teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübe, Mittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG ist, wenn er dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Maßgeblich ist insoweit der inhaltliche, qualitative Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers komme im Rahmen der gebotenen umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nur eine indizielle Bedeutung zu.
b) Mit Urteil vom VI R 14/02 (BFHE 201, 305, Deutsches Steuerrecht 2003, 828) hat der VI. Senat des BFH ferner entschieden, häusliches Arbeitszimmer und Außendienst könnten nicht gleichermaßen Mittelpunkt einer beruflichen oder betrieblichen Betätigung sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil des VI. Senats Bezug genommen.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des VI. Senats an.
3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob das häusliche Arbeitszimmer des Klägers den qualitativen Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. Ist dies zu verneinen, weil die Tätigkeit des Klägers keinem Mittelpunkt zugeordnet werden kann, liegen die Voraussetzungen eines unbeschränkten Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG nicht vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 29
BFH/NV 2004 S. 29 Nr. 1
FAAAA-69818