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BFH 28.02.2018 VIII R 41/15, NWB 25/2018 S. 1802

Einkommensteuer | Zur Anwendung des Werbungskostenabzugsverbots bei vor dem zugeflossenen Kapitalerträgen

Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet nach dem auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem zugeflossen sind; aus § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG kann nicht geschlossen werden, dass Aufwendungen unabhängig von der Regelung des § 20 Abs. 9 EStG stets dem vollen Werbungskostenabzug unterliegen, sofern aus der Kapitalanlage jedenfalls nach 2009 keine Erträge fließen (Anschluss an , BStBl 2015 II S. 387, und v.  - VIII R 53/12, BStBl 2014 II S. 975).

Anmerkung:

Mit dem Urteil hat der BFH – anders als das Niedersächsische FG – den Werbungskostenabzug nachlaufender Schuldzinsen im Jahr 2010 aus der Finanzierung einer durch Insolvenz vor 2009 untergegangenen [i]Ronig, Abgeltungsteuer, Grundlagen NWB MAAAE-27762 GmbH-Beteiligung versagt, obwohl der Kläger aus de...

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