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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 04 | Umsatzsteuer: Steuersatz des Subunternehmers im genehmigten Linienverkehr mit Bussen

Die Steuerermäßigung für die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr (Steuersatz: 7%) knüpft an die Leistungserbringung an, nicht hingegen an den Leistenden. Demnach können steuerbegünstigte Beförderungsleistungen durch einen Unternehmer erbracht werden, wenn die leistungsbezogenen Merkmale erfüllt sind. Ein Subunternehmer muss nicht selbst Inhaber der Genehmigung sein. Für Umsätze bis gibt es eine Nichtbeanstandungsregelung.

Beim Betrieb von Buslinien im Rahmen des öffentlichen Nahverkehrs beauftragen Städte und Kommunen häufig externe Subunternehmer. Wie das Bayerische Landesamt für Steuern in einer Verfügung berichtet, war in letzter Zeit der Steuersatz auf der Ebene des Subunternehmers vermehrt ein Diskussionspunkt im Rahmen von Außenprüfungen.

Im Umsatzsteuergesetz ist geregelt: Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt für Beförderungen von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer Gemeinde sowie dann, wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.

Insbesondere war bislang fraglich: Wie sieht es aus, wenn die Genehmigung für den Betrieb einer Buslinie ausschließlich einer Stadt oder einer Kommune ...

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