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Vorsteuerabzug aus einer gescheiterten Anzahlung
„Kollroß/Wirtl“
Das Recht auf Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger entsteht bereits grundsätzlich mit einer Anzahlung. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG ist die Vorsteuer bereits abzugsfähig, wenn eine Zahlung schon vor Leistungsausführung erfolgt ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Damit durchbricht der Gesetzgeber das auch für den Vorsteuerabzug geltende Soll-Prinzip. So wie die Umsatzsteuer bereits mit einer teilweisen Vereinnahmung des Entgelts entsteht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG), ist auch die Vorsteuer bereits vor Leistungsausführung abzugsfähig. Fraglich war allerdings bislang, ob die Vorsteuer wieder zu korrigieren ist, wenn es später tatsächlich nicht zur Leistungsausführung kommt.
I. Leitsätze
1. Die Art. 65 und 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der Leistung einer Anzahlung dem potenziellen Erwerber der betreffenden Gegenstände nicht versagt werden darf, wenn diese Anzahlung geleistet und vereinnahmt wurde und zum Zeitpunkt dieser Leistung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten und die Lieferung dieser Gegenstände daher sich...