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Gewerbesteuer | Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durch Beratungsleistungen eines Gesellschafters
Erbringt ein Steuerpflichtiger nur Beratungsleistungen an Kapitalgesellschaften, an denen er (mittelbar) selbst beteiligt ist, handelt es sich nach dem trotzdem um eine Marktteilnahme i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, so dass die Beratertätigkeit gewerbesteuerpflichtig ist.
Das Finanzgericht stellt klar, dass es für das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit für das allgemeine Publikum erkennbar ist. Es genüge bereits die Erkennbarkeit für die beteiligten Kreise, ohne dass die Leistungen einer Mehrzahl von Personen angeboten werden müssen. Dem entsprechend lasse es die ständige Rechtsprechung des BFH für eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausreichen, wenn der Unternehmer seine B...BStBl 1992 II S. 143BStBl 2002 II S. 811BStBl 2000 II S. 404