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Abgabenordnung: Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit
Leitsätze
Gleicht das FA bei einer Papiererklärung den elektronisch übermittelten und der Steuererklärung beigestellten Arbeitslohn generell nicht mit dem vom Stpfl. in der Einkommensteuererklärung erklärten Arbeitslohn ab und werden die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid infolgedessen unzutreffend erfasst, liegt darin keine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO.
Stimmen der vom Stpfl. erklärte und der der Einkommensteuererklärung beigestellte Arbeitslohn nicht überein, hat der Sachbearbeiter regelmäßig – ggf. in weiteren Datenbanken – zu ermitteln, welches der zutreffende Arbeitslohn ist.
Sachverhalt
Die Kläger wurden als Eheleute im Steuerjahr 2011 zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin bezog zunächst Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Angestellte bei der X GmbH und im Anschluss daran
bei der Y GmbH. Am reichten die Kläger in Papierform ihre
Einkommensteuererklärung für 2011 beim FA ein. Hierin gab die Klägerin in der
Anlage N zutreffend ihren Arbeitslohn aus beiden Arbeitsverhältnissen an.
Das FA, das aus verwaltungsökonomisc...