BFH Beschluss v. - XI B 140/01

Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen nicht mehr klärungsbedürftig

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob der begrenzte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß sei, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Mit Urteil vom XI R 41/99 (BStBl II 2003, 179) hat der erkennende Senat die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung bestätigt. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als die Kläger als nichtselbständig Tätige der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen und die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei geblieben sind.

2. Dem Finanzgericht (FG) ist auch kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art. 101 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unterlaufen.

Mit Beschluss vom ist der Rechtsstreit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Dieser Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 FGO grundsätzlich unanfechtbar und kann regelmäßig auch im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden. § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO schließt einen Rechtsmittelführer jedoch nicht mit der Rüge aus, der Übertragungsbeschluss sei verfahrensfehlerhaft getroffen worden, insbesondere sei das FG nicht nach Vorschrift des Gesetzes besetzt gewesen. Ein Fehler bei der Besetzung der Richterbank führt aber nur dann zu einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sich der Gesetzesverstoß zugleich als eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, weil die Entscheidung nicht mehr zu rechtfertigen und deshalb ”greifbar rechtswidrig” ist (vgl. z.B. , BFH/NV 2001, 1589, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Insbesondere widerspricht die Übertragung auf den Einzelrichter nicht den Beschlüssen der 3. Kammer des 1. Senats des (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1998, 680, und 1 BvL 24/97, HFR 1998, 682). Abgesehen davon, dass die Entscheidungen des BVerfG zu einer Entscheidung des Berichterstatters nach § 79a FGO und nicht gemäß § 6 FGO ergangen sind, hat der Einzelrichter nicht die Vorlage an das BVerfG beschlossen.

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung nach § 116 Abs. 5 FGO.

Fundstelle(n):
FAAAA-69711