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Leitlinien zu Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAG-85034 Mit der Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU v. ) hat der nationale Gesetzgeber erstmals ab dem in den §§ 505a ff. BGB detaillierte Vorschriften zur Kreditwürdigkeitsprüfung beim Verbraucher (§ 13 BGB) ins BGB implementiert (Umsetzungsgesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie, BGBl 2016 I S. 396). Die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung hat verbraucherschützende Wirkung (Weidenkaff in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 505a BGB Rz. 1). Verstößt das Kreditinstitut gegen diese Rechtspflicht, hat der Gesetzgeber Sanktionen (§ 505d BGB) normiert.
Ausführlicher Beitrag s. .
Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung auslegungsbedürftig
[i]Diskussion um einzelne TatbestandsmerkmaleMit der Einführung der §§ 505a ff. BGB entstand zugleich eine Diskussion um einzelne Tatbestandsmerkmale. Das betraf insbesondere das Immobiliarverbraucherdarlehen, die klassische Finanzierung der selbst- oder fremdgenutzten Wohnimmobilie. Beispielhaft sei nur die Pflicht des Kreditgebers zur Festlegung des internen Prüfverfahrens erwähnt (§ 505a Abs. 4 BGB). Es stellte sich sofort die praxisrelevante Frage, ob jede Kreditbewilligung, bei der vom festgelegten Prüfverfahren abgewichen wird, als sanktionsauslösender Pflichtverstoß zu bewerten ist.
[i]Bundesministerien schaffen Leitlinien zur KreditwürdigkeitsprüfungUns...BGBl 2017 I S. 1495BGBl 2018 I S. 529