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RENO Nr. 6 vom Seite 7

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen

Rechtsanwältin Ursula Hoffmann; Köln

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Im Einzelnen wird erörtert, wie diese Vollstreckungsmaßnahme abläuft, wer zuständig ist und welche Regeln das zuständige Vollstreckungsorgan bei der Zwangsvollstreckung zu beachten hat.

Einleitung

Wenn der Gläubiger unterstellt, dass der Schuldner über bewegliches Vermögen, d. h. über Vermögensgegenstände verfügt oder er eine solche Information durch die Vermögensauskunft gewonnen hat, besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu betreiben. Die entsprechenden Regelungen befinden sich in §§ 803 bis 827 ZPO. Zuständiges Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher.

Gang des Verfahrens

Der Gläubiger beauftragt den für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher. Er wendet sich entweder an den konkreten Gerichtsvollzieher, den er unter www.justiz.nrw.de ermitteln kann, oder aber an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt.

Der zuständige Gerichtsvollzieher prüft zunächst, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung v...