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Keine Säumniszuschläge bei Rückgewähr von bei Fälligkeit gezahlten Steuern nach Anfechtung durch den Insolvenzverwalter
Es entstehen keine Säumniszuschläge, wenn aufgrund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters Steuern, die bis zum Ablauf des Fälligkeitstags vom Insolvenzschuldner gezahlt wurden, zurückgewährt werden (Bezug: § 240, § 224 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AO; § 143, § 144 Abs. 1 InsO).
Zwar führt die Zahlung der Steuerschuld regelmäßig zu ihrem Erlöschen und damit zur Beendigung dieses Steuerschuldverhältnisses. Bei Steuerfälligkeiten, die in insolvenzreife Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fallen, bleibt dieses Steuerschuldverhältnis aber selbst bei fristgerechter Zahlung wegen der gesetzlich vorgesehenen späteren Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters zunächst in der Schwebe. Die erfolgreiche Anfechtung durch den Insolvenzverwalter und Rückgewähr nach § 143 InsO bewirkt gem. § 144 InsO, dass die...