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Vermittlung einer Betriebsstätte durch gewerblich geprägte KG im Nicht-DBA-Fall
Anmerkungen zum
Eine nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte (inländische) KG vermittelt gem. ihren (ausländischen) Gesellschaftern eine Betriebsstätte i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i. V. mit § 2 Nr. 1 KStG; die Abgeltungswirkung für den Kapitalertragsteuerabzug (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG) ist insoweit ausgeschlossen. Übt der Gesellschafter einer solchen (inländischen) KG im Ausland eine (weitere) eigene unternehmerische Tätigkeit aus, bedarf es der Prüfung, ob die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der inländischen Betriebsstätte der KG oder der durch die eigene Tätigkeit des Gesellschafters begründeten ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Maßstab hierfür ist das Veranlassungsprinzip. Dies gilt auch bei Sitz/Ansässigkeit der Gesellschafter in einem Staat, mit dem kein DBA abgeschlossen ist. Die Autoren stellen das Urteil und seine Folgen dar.
Mit welcher grundsätzlichen Fragestellung befasst sich der ?
Was gilt zur inländischen Betriebsstätte einer gewerblich geprägten Personengesellschaft?
Konnte der BFH für endgültige Klarheit sorgen?
I. Sachverhalt
[i]Hilbert, Betriebsstätte bei gewerblich geprägter KG – Zurechnung und Abgeltungswirkung beim Kapitalertragsteuerabzug, KSR 5/2018 S. 6 NWB NAAAG-82208 Kraft, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, 3. Aufl. 2018,...