BFH Beschluss v. - XI B 129/01

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss außerdem klärungsbedürftig und in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 1045).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Kläger haben bereits keine bestimmte Rechtsfrage herausgearbeitet, deren Beantwortung nach ihrer Auffassung eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Darüber hinaus fehlen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit. Die Kläger haben lediglich eine Reihe von allgemeinen Grundsätzen aufgezählt, die der BFH in seiner Rechtsprechung zur sog. Liebhaberei aufgestellt hat, und im Anschluss daran bemängelt, dass das Finanzgericht (FG) diese Grundsätze in seiner Entscheidung nicht beachtet habe. Sie wenden sich damit gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen indes für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 1612, m.w.N.).

2. Aus den unter 1. dargelegten Gründen entspricht die Beschwerdebegründung auch nicht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts). Denn bei diesem Zulassungsgrund, der den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung konkretisiert (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41), wären ebenfalls Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer von den Klägern formulierten Rechtsfrage geboten gewesen (vgl. , BFH/NV 2003, 496).

3. Schließlich mangelt es auch an substantiierten Ausführungen dazu, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

Wer diesen Zulassungsgrund geltend macht, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder weshalb aus sonstigen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 40). Wird —wie hier von den Klägern— eine Abweichung des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils von Entscheidungen des BFH gerügt, so müssen nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 1484, m.w.N.).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Kläger haben zwar drei Urteile des BFH benannt und bezeichnet, zu denen das FG-Urteil ihrer Auffassung nach in Widerspruch stehen soll. Sie haben indessen weder aus diesen BFH-Urteilen noch aus dem FG-Urteil voneinander abweichende tragende Rechtssätze herausgearbeitet, geschweige denn gegenübergestellt.

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
TAAAA-69699