BFH Beschluss v. - X B 99/02

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —im Folgenden: FGO n.F.— (BGBl I 2000, 1757) gebotenen Weise dargelegt.

1. Der von ihnen angeführte Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO n.F.) verlangt als Konkretisierung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41), dass der Beschwerdeführer in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eine noch ungeklärte Rechtsfrage aufwirft oder darlegt, dass gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgebracht werden, die der BFH bisher noch nicht erwogen hat.

Die Kläger haben in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde weder eine solche Rechtsfrage herausgearbeitet noch irgendwelche gewichtige Argumente gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung angeführt. Sie haben sich lediglich mit den einzelnen Aspekten des Streitfalls beschäftigt und ihre Kritik an den Überlegungen und Ergebnissen des Finanzgerichts (FG) mitgeteilt.

2. Macht der Beschwerdeführer geltend, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F.), muss er in der Beschwerdebegründung substantiiert darlegen, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten (vgl. auch Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 40). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

a) Soweit man die Rüge der Kläger, die angefochtene Entscheidung des FG ”(verletze) eine einheitliche Rechtsprechung”, dahin gehend auffasst, das FG sei von Entscheidungen des BFH und/oder anderer Gerichte abgewichen, fehlt es bereits an der gebotenen (genauen) Bezeichnung der (angeblichen) Divergenzentscheidungen sowie an der ebenfalls notwendigen Herausarbeitung und Gegenüberstellung der (vermeintlich) voneinander abweichenden —abstrakten— Rechtssätze.

b) Sollten die Kläger hingegen vortragen wollen, eine Entscheidung des BFH sei notwendig, um die Einheit der Rechtsprechung vorbeugend sicherzustellen, hätten sie —was unterblieben ist— eine bestimmte abstrakte, in der angefochtenen Vorentscheidung beantwortete tragende Rechtsfrage herausstellen und deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit darlegen müssen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 40).

c) Sofern die Kläger schließlich mit ihrer auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. gestützten Zulassungsrüge haben zum Ausdruck bringen wollen, das angefochtene FG-Urteil sei (objektiv) willkürlich und deshalb geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, hätten sie substantiiert darlegen müssen, weshalb nach ihrer Ansicht das FG-Urteil unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 45). Auch daran fehlt es im Streitfall. Die bloße Behauptung, das FG-Urteil sei fehlerhaft und verstoße ”gegen die einheitliche Rechtsprechung”, weil das FG nicht sämtliche Umstände berücksichtigt und gewürdigt habe, genügt hierfür nicht.

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. abgesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 496
BFH/NV 2003 S. 496 Nr. 4
TAAAA-69634