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Einbringung wesentlicher Betriebsgrundlagen
Einräumung obligatorischer Nutzungsrechte reicht nicht aus
Eine nach § 20 UmwStG 2002 begünstigte Buchwerteinbringung setzt voraus, dass auf den übernehmenden Rechtsträger alle Wirtschaftsgüter übertragen werden, die zum Einbringungszeitpunkt zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Betriebs gehören.
Normativer Hintergrund und Sachverhalt
Nach § 20 Abs. 1 UmwStG gelten in dem Fall, dass ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird und der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft erhält (Sacheinlage), für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile die nachfolgenden Absätze: Nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 UmwStG darf die Kapitalgesellschaft das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen. Dadurch soll verhindert werden, dass notwendige strukturelle Veränderungen in der Fortführung des unternehmerischen Engagements durch steuerliche Folgen belastet werden (vgl. , BStBl 2008 II S. 536). Zentrale Voraussetzung von § 20 Abs. 2 UmwStG ist, dass eine Sachgesamtheit, also ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil Gegenstand der Einbringung ist. Um dieses Erfordernis zu erfü...