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Anschaffung eines Rückdeckungsanspruchs
Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG ist nach Sinn und Zweck einzuschränken
Ein Rückdeckungsanspruch stellt eine Forderung gegen den Versicherer dar, die dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist. Der VIII. Senat des BFH schließt sich insoweit der Rechtsprechung des I. Senats des BFH an. Die Anschaffung eines Rückdeckungsanspruchs wird in der Regel nicht als von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasste Anschaffung von Wertpapieren und vergleichbaren, nichtverbrieften Forderungen und Rechten des Umlaufvermögens anzusehen sein.
Grundsätze nach § 4 Abs. 3 EStG
Ermittelt der Steuerpflichtige seine Einkünfte – wie im Streitfall – nach § 4 Abs. 3 EStG, werden die Ausgaben, die mit dem Erwerb von Umlaufvermögen verbunden sind, grundsätzlich im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam (§ 11 Abs. 2 EStG). Allerdings enthält § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG Ausnahmen hierzu. Danach sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten für nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nichtverbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens erst zum Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme zum Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Streitig war, ob auch Aufwendungen zur Erlangung eines Rückdeckungsansp...