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Leistungen „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen
Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Straßenreinigungskosten „haushaltsnahe“ Dienstleistungen i. S. des § 35a Abs. 2 EStG darstellen und daher zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung berechtigen, wenn die Steuerpflichtige verpflichtet ist, die vor ihrem Haus entlangführende öffentliche Straße und den Gehweg zu reinigen. Zudem handle es sich um Handwerkerleistungen „im Haushalt“ der Steuerpflichtigen i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG, wenn das Hoftor ausgebaut, in der Werkstatt eines Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut werde. Insoweit reiche es aus, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete; die Leistung werde dann im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht (vgl. , BStBl 2016 II S. 272).