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Lohn und Gehalt | Übernahme von Beiträgen für angestellte Anwältin als Arbeitslohn
Die Übernahme von Beiträgen und Umlagen durch eine Anwaltssozietät für eine angestellte Anwältin führt zu Arbeitslohn.
Im Streitfall übernahm eine Anwaltssozietät die Beiträge für eine angestellte Rechtsanwältin für die von der Anwältin abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung und für ihre Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer [i]Berufshaftpflichtversicherung, RA-Kammer und Anwaltsvereinsowie im Deutschen Anwaltsverein. Außerdem übernahm die Sozietät die Umlage der Rechtsanwaltskammer für das elektronische Anwaltspostfach der Angestellten.
Das FG bejahte Arbeitslohn; daher durfte das FA die Sozietät durch einen Haftungsbescheid nach § 42d EStG in Anspruch nehmen. Das Gericht begründete:
[i]Eigenes Interesse der angestellten Anwältin Die Übernahme der genannten Beiträge und Umlagen lag nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Sozietät. Vielmehr hatte die angestellte Anwältin ein nic...