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Track 08 | Schulgeld: Keine Abziehbarkeit von Studiengebühren als Sonderausgaben
Entgelte für ein Studium an einer privaten Fachhochschule oder einer privaten Hochschule können laut einem aktuellen Urteil des BFH auch nach der durch das JStG 2009 geänderten Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Diese Begrenzung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der BFH bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des FG Münster.
Die Gebühren für ein Studium an einer privaten Fachhochschule oder einer privaten Hochschule können nicht als Schulgeld im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof bestätigte damit ein Urteil des FG Münster , an das wir Sie erst kürzlich erinnert hatten – in unserer Spezial-Ausgabe zur Einkommensteuer-Erklärung 2017.
Auch nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2009 sind Hochschulen – so der X. Senat des BFH – keine Schulen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Nur das Schulgeld für allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen ist begünstigt. Diese Begrenzung ist – so der BFH – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Wie immer in diesen Fällen bleibt abzuwarten, ob eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erhoben wird.