Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Kapitalertragsteuer bei Betrieben gewerblicher Art
Bei einem Betrieb gewerblicher Art in der Form des Regiebetriebs führen in 2001 erzielte Gewinne nach dem nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG, die der Kapitalertragsteuer S. 1585unterliegen (Bestätigung des , BStBl 2007 II S. 841). Werden solche Gewinne in Rücklagen eingestellt, führt deren spätere Auflösung zu außerbetrieblichen Zwecken ebenfalls nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. [i]Baumgart, Besteuerung der Betriebe gewerblicher Art, Grundlagen NWB RAAAE-83536
Das Urteil ist im Zusammenhang mit den bedeutsamen Entscheidungen VIII R 42/15 NWB FAAAG-84263 und VIII R 15/16 NWB VAAAG-84262 – beide ebenfalls v. – zu sehen. Im Streitfall ging es darum, ob die durch Einbringung des Regiebetriebs in eine Tochtergesellschaft der Trägerkörperschaft im Jahr 2002 eingetretene ...