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Abgabenordnung | Zinssatz für Aussetzungszinsen nicht verfassungswidrig
Das entschieden, dass an der Rechtmäßigkeit von Aussetzungszinsen, insbesondere an deren Höhe, keine ernstlichen Zweifel bestehen. Der Beschluss stellt klar, dass die Höhe der Aussetzungszinsen von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) nicht gegen das Übermaßverbot verstoße. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz würde nicht vorliegen.
Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung damit, dass bei einer Gesamtschau der Zinsen für andere Darlehensarten im Zeitraum von 2012 bis 2016 (u. a. Dispokredite) kein Anlass bestehe, einen Zinssatz von 6 % (§ 238 Abs. 1 AO) als verfassungswidrig anzusehen. Die Verfassung biete keinen Maßstab, um aus anderen Zinssätzen eine bestimmte Darlehensgruppe als maßgeblich herauszugreifen. Ebenso weni...