Online-Nachricht - Mittwoch, 23.05.2018

Einkommensteuer | Rücklagen im Regiebetrieb einer Verbandskörperschaft (BFH)

Die für Regiebetriebe kommunaler Gebietskörperschaften entwickelten Grundsätze zur Bildung von Rücklagen finden auch bei Regiebetrieben einer Verbandskörperschaft Anwendung (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u.a. der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn eines Betriebs gewerblicher Art i.S. des § 4 des KStG ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Betrieb gewerblicher Art nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist und seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder mehr als 350.000 € Umsatz im Kalenderjahr oder mehr als 30.000 € Gewinn im Wirtschaftsjahr hat.

Sachverhalt: Der Kläger ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die u.a. als Berufsverband tätig ist. Er unterhielt in den Streitjahren 2005 bis 2007 einen Betrieb gewerblicher Art X (BgA). Nach den Ergebnissen einer Betriebsprüfung buchte der Kläger sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Rechnungswesen der X. Für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche habe es weder getrennte Buchführungen noch getrennte Bankkonten gegeben. Die rechnerische Zuordnung der Aufwendungen sei über eine Aufteilung nach Kostenschlüsseln erfolgt. Die Prüfung kam zu dem Ergebnis, die handelsrechtlichen Jahresüberschüsse des BgA X seien in den Bilanzen des Klägers zutreffend ausgewiesen. Die Gewinne des BgA unterwarf das FA für die Anmeldungszeiträume 8/2006, 8/2007 und 8/2008 der Kapitalertragsteuer, obwohl der Kläger die Einstellung der Gewinne in Rücklagen geltend machte. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage seien laut FA nicht erfüllt, da die Bildung einer Rücklage gemäß nur zulässig sei, soweit die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nachhaltig nicht erfüllt werden könnten. Der Kläger dagegen beantragte, die Kapitalertragsteuer für die VZ 2006-2008 jeweils auf null festzusetzen (lesen Sie zur Vorinstanz auch unsere Online-Nachricht „Kapitalertragsteuer bei Rücklagenbildung in Regiebetrieben“).

Hierzu führten die Richter des BFH u.a. aus:

  • § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG ist nicht auf die Betriebe gewerblicher Art kommunaler Gebietskörperschaften beschränkt, sondern gilt wegen des allgemeinen Verweises auf § 4 KStG auch für Betriebe gewerblicher Art anderer Körperschaften. Entsprechendes gilt für die Unterscheidung zwischen Eigen- und Regiebetrieben, da hierbei nicht auf das Haushaltsrecht abgestellt wird, sondern auf die Frage, ob ein finanzwirtschaftliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gebildet worden ist.

  • Es liegt ein BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit in der Form eines Regiebetriebs vor, der nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist und den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Dass lediglich eine Gesamtbilanz für die Tätigkeiten Verband, BgA Projekte und BgA X erstellt worden ist, schadet hier deshalb nicht, weil diese in zutreffender Höhe den handelsrechtlichen Gewinn des BgA X ausweist. Die nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zutreffenden Jahresüberschüsse i.S. des § 275 HGB sind für den "Gewinn" i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG die maßgebende Größe.

  • Die für Regiebetriebe kommunaler Gebietskörperschaften entwickelten Grundsätze zur Bildung von Rücklagen finden auch bei Regiebetrieben einer Verbandskörperschaft Anwendung (siehe hierzu unsere Online-Nachricht "Rücklagen einer kommunalen Gebietskörperschaft").

  • Die vom BgA X in den Jahren 2005 bis 2007 erzielten Gewinne haben daher nicht zu kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG geführt.

Quelle: sowie Pressemitteilung Nr. 26/2018 v. ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
LAAAG-84303