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BFH bestätigt ermäßigten Umsatzsteuersatz für das Legen von Hauswasseranschlüssen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB ZAAAG-84025 Umsätze sollen grundsätzlich dem Regelsteuersatz unterliegen. Das Gesetz sieht (mehr oder weniger gut definierte) Ausnahmefälle vor, in denen Steuerbefreiungen bzw. ein ermäßigter Steuersatz zur Anwendung kommen. Letzterer gilt in Deutschland für die „Lieferung von Wasser“ aufgrund eines in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vorgesehenen Wahlrechts. Unverständnis hat in diesem Zusammenhang ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2008 hervorgerufen, wonach auch die [i]EuGH, Urteil v. 3.4.2008 - Rs. C-442/05 NWB PAAAC-76445 Herstellung von Hauswasseranschlüssen durch Wasserversorgungsunternehmen in den Anwendungsbereich der Steuerermäßigung fällt.
Ausführlicher Beitrag s. .
EuGH-Urteil und Anwendung durch die Finanzverwaltung
[i]Ermäßigter USt-Satz auf Anschlussleistungen der Wasserversorgungsunternehmen begrenztHierbei hat das Gericht nicht einmal die Frage aufgeworfen bzw. zu beantworten versucht, ob der Anschluss eine Nebenleistung zur späteren Hauptleistung (Lieferung des Wassers) sein könnte. Vielmehr wurde in der Begründung festgestellt, dass die Herstellung des Anschlusses als „Lieferung von Wasser“ zu verstehen ist, weil der Anschluss für die Wasserlieferung unentbehrlich sei. Das Urteil wurde in Deutschland durch einen Erlass der Finanzverwaltung mit Wirkung zum