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Rückforderung der Honorarzahlung wegen fehlender Unterschrift?
OLG München: Rechtsgrund für die Leistung des Mandanten bleibt dadurch unberührt
Beim OLG München (15 U 3342/17 Rae) war ein Verfahren zu der Frage rechtshängig, ob ein Mandant, der auf eine mitgeteilte Gebührenberechnung, die (nur) von einer angestellten Rechtsanwältin unterzeichnet worden war, geleistet hat, diese Leistung vom Kanzleiinhaber nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist herausverlangen kann, weil dieser insoweit ungerechtfertigt bereichert ist (vgl. § 812 BGB). Das OLG München hat hierzu Hinweise (§ 139 ZPO) erteilt, woraufhin die Berufung zurückgenommen worden ist. Die Frage der Unterschriftsbefugnis (s. dazu bereits Berners, NWB 44/2017 S. 3371) wird nachfolgend wegen der ganz erheblichen praktischen Relevanz vertieft. Darüber hinaus ist aber auch das Themenfeld der ungerechtfertigten Bereicherung näher zu betrachten.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Das Unterschriftserfordernis
Ein [i] Berners/Warttinger, Kanzlei- und Honorarmanagement für Steuerberater, NWB Verlag Herne, 2016, ISBN: 978-3-482-64821-2 Rechtsanwalt/Steuerberater kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern (§ 10 Abs. 1 RVG, § 9 Abs. 1 StBVV).
1. Hinweis des OLG München
Das OLG Münch...