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Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins
(1) Die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft (hier: ein islamischer Verein) im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird (Anschluss an NWB WAAAE-11987, BFHE 237 S. 22, BStBl 2013 II S. 146). (2) Die Widerlegung dieser Vermutung erfordert den vollen Beweis des Gegenteils; eine Erschütterung ist nicht ausreichend. (3) Im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO sind die Leistungen des Vereins für das Gemeinwohl nicht im Wege einer Gesamtschau gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen (Bezug: Art. 3 S. 378Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG; § 51 Abs. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 2 AO; § 118 Abs. 2, § 155 FGO; § 292 ZPO; § 4 BVerfSchG).