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Verlust der Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB bei verspäteter Erfüllung der Offenlegungsvoraussetzungen?
I. Sachverhalt
Gegeben sei eine große, inländische, nicht-kapitalmarktorientierte (Tochter-)Kapitalgesellschaft (KapG), die nur die Befreiung von der Pflicht zur Offenlegung ihrer Rechnungslegung für das (kalenderjahr-)gleiche Geschäftsjahr (Gj) 2016 begehrt. Versehentlich erfolgt die Offenlegung der Einstandspflichterklärung nicht fristgerecht bis zum , sondern erst Ende Januar 2018.
II. Fragestellung
Ist die unterbliebene Offenlegung der Rechnungslegung der KapG für das Gj 2016 zulässig oder rechtswidrig?
III. Lösungshinweise
1. Befreiungsvoraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB
Die Inanspruchnahme von Erleichterungen bei der Rechnungslegung durch eine Tochter-KapG ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ zu erfüllen sind. Unter anderem sind für das TU die Unterlagen nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB – so auch die Erklärung zur Einstandspflicht für die Verpflichtungen des TU – nach § 325 Abs. 1 bis 1b HGB offen zu legen.
2. Frist für die Erfüllung der Offenlegungspflichten
Nach h. M. in der Literatur genügt – bei Inanspruchnahme nur der Befreiung von den Offenlegungspflichten – die Offenlegung der Unterlagen nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB bis zum Ablauf der gesetzlichen Offenlegungsfrist. Im Sachverh...