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Forderungsausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG
Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung
Die praktischen Auswirkungen des unter besonderer Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen an eine Kapitalgesellschaft werden nachfolgend diskutiert.
Was gilt nach dem ?
Was ist weiterhin offen?
Welche Fragen stellen sich darüber hinaus?
I. Einleitung
[i]Seifert, Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, StuB 3/2018 S. 111 NWB TAAAG-71673 Weiss, Forderungsausfälle im steuerlichen Privatvermögen sind steuerbar, NWB 9/2018 S. 544 NWB NAAAG-72809 Moritz, Forderungsausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, KSR 2/2018 S. 3 NWB CAAAG-71229 Kempf, in: Kraft/Kanzler/Bäuml, EStG, 3. Aufl. 2018, § 20 NWB WAAAG-64356 Der IX. Senat des BFH hat mit seinem Grundsatzurteil vom die langjährige Rechtsprechung zur Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft aufgegeben. Ausgefallene Gesellschafterdarlehen sowie nach § 774 BGB übergangene Darlehensforderungen aufgrund einer Bürgschaftsinanspruchnahme können danach künftig grundsätzlich nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung i. S. des § 17 EStG berücksichtigt werden. Der BFH, der seine Änderung der Rechtsprechung auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des MoMiG am stützt, hat jedoch eine Vertrauensschutzregelung getroffen. Danach gelten die bisherigen Grundsätze zur Behandlung ausgefallener Finanzierungshilfen nach dem