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Grundsatzentscheidung zur Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
Anmerkungen zum
Nach der Entscheidung des IV. Senats beim ist bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG – ebenso wie bei einer originär gewerblich tätigen Personengesellschaft – die sog. Unternehmensidentität erforderliche Voraussetzung für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug nach § 10a GewStG. Der BFH verneint die Unternehmensidentität, wenn eine Personengesellschaft zunächst originär gewerblich tätig ist, dann ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Prägung erzielt und dabei (nur) Vorbereitungshandlungen hinsichtlich einer künftigen originär gewerblichen Tätigkeit vornimmt, aber noch keine werbende Tätigkeit selbst (wieder) aufgenommen hat. Einmal mehr stellt der IV. Senat die unterschiedliche Behandlung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften im deutschen Steuerrecht aufgrund der Verschiedenheit ihrer Rechtsformen heraus und stellt die gewerblich geprägte Personengesellschaft – trotz ihrer Prägung durch eine Kapitalgesellschaft – nicht mit dieser, sondern mit der originär gewerblich tätigen Personengesellschaft gleich. Zum anderen wird anhand der BFH-Entscheidung deutlich, dass im Hinblick auf den ...