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Umwandlung | Einbringung eines einzelkaufmännischen Unternehmens in eine GmbH & Co. KG
Zur handelsgerichtlichen Anmeldung der Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens (§ 152 Satz 1 UmwG) bedarf es u. a. der Vorlage des Zustimmungsbeschlusses des übernehmenden Rechtsträgers (§ 13 Abs. 1 UmwG). Dieser kann nicht nur durch die Gesellschafter der Beteiligten förmlich nach Einladung zur Gesellschafterversammlung, sondern ebenso auch auf andere Weise, insbesondere durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten sämtlicher Gesellschafter zustande kommen. Sind alle Gesellschafter der aufnehmenden KG nebst Komplementär-GmbH anwesend und handeln mit Rechtsbindungswillen, ist daneben keine gesonderte zusätzliche notarielle Urkunde erforderlich (vgl. aber § 13 Abs. 3 UmwG). [i]Heß, NWB 10/2018 S. 653
Das Gericht misst dem Umstand, dass ein gesonderter notariell beglaubigter Beschluss der Gesellsch...