BFH Beschluss v. - X E 9/02

Keine Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für Ablichtungen zum Erstellen der Gerichtsakte; Anhängigkeit eines Parallelfalls rechtfertigt keine Verfahrensaussetzung

Gesetze: GKG §§ 1, 11; FGO § 74

Gründe

I. Mit Beschluss vom X B 41/01 hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den wegen Richterablehnung in Sachen Einkommensteuer 1995 mit der entsprechenden Kostenfolge als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am die erforderliche Kostenrechnung mit einem Kostenansatz von 59,30 EUR erstellt und in ihr Schreibauslagen nach Kostenverzeichnis Nr. 9000 in Höhe von 33,85 EUR angesetzt.

Dagegen hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt.

Er rügt die Notwendigkeit und Höhe der durch das Fertigen von Fotokopien entstandenen Auslagen und beantragt schließlich, die gesamten Kosten in Höhe von 59,30 EUR gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen bzw. zu erlassen. Der Senat habe über seine Beschwerde entschieden, obwohl er beantragt habe, das Verfahren im Hinblick auf ein weiteres gleichartiges Verfahren auszusetzen. Damit habe der Senat ihm die Möglichkeit genommen, seine Beschwerde zur Vermeidung von Kosten zurückzunehmen.

Der Vertreter der Staatskasse (Erinnerungsgegner) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung hat zum Teil Erfolg.

Der Kostenschuldner hat in einem Schriftsatz (vom ) wegen der in vier Verfahren vor dem FG ergangenen Beschlüsse, mit denen seine Anträge auf Richterablehnung abgelehnt wurden, sofortige Beschwerde eingelegt, ohne die für eine ordnungsgemäße Verwaltung und Führung der Akten erforderliche Anzahl der Schriftsätze vorzulegen. Damit hat er in diesem Verfahren die Geschäftsstelle des Senats veranlasst, 104 Seiten zu kopieren, von denen die eine Hälfte dem Anlegen der Akte und die andere Hälfte der Übersendung an das Finanzamt (FA) zur Kenntnisnahme diente. Es handelte sich um den Schriftsatz vom an das FG Rheinland-Pfalz mit verschiedenen Anlagen (darunter die Schriftsätze vom und vom , die Verfahren 2 K 2245/99 und 2 K 2792/98 betreffend) und den das Verfahren 2 K 2245/99 betreffenden Schriftsatz vom an den BFH mit Anlage. Sämtliche Kopien wurden dem FA zugeleitet, das zu dem Vorbringen des Kostenschuldners auch Stellung nahm.

1. Entgegen der Sachbehandlung in der Kostenrechnung schuldet der Kostenschuldner gemäß §§ 1 Abs. 1 c) und 11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG, Teil 9, Nr. 9000 Ziffer 2 b) Auslagenersatz nur für die Ablichtungen, die dem FA zugeleitet wurden, weil er es unterlassen hat, seiner sofortigen Beschwerde und weiteren Schriftsätzen die entsprechenden Abschriften hinzuzufügen.

2. Dagegen kann nach dieser Bestimmung kein Ersatz der Auslagen verlangt werden, die durch das Fertigen der Kopien für das Anlegen der Akte entstanden sind. Insoweit ist keiner der im GKG und dem dazugehörigen Kostenverzeichnis aufgeführten Auslagentatbestände erfüllt. Eine darüber hinausgehende Auferlegung solcher Kosten kann wegen des abschließenden Charakters der Regelungen des GKG nicht begründet werden (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Vor § 135 FGO Tz. 15).

Anstelle der bisher in Rechnung gestellten 104 Kopien können dem Kostenschuldner somit nur 52 Kopien berechnet werden. Das führt zu einer Minderung seiner Kostenschuld um 8 EUR.

3. Seiner Verpflichtung zum Ersatz der verbleibenden Auslagen kann der Kostenschuldner nicht entgegen halten, es hätte ihm durch eine Nachfrage Gelegenheit gegeben werden müssen, die von ihm unterlassenen Handlungen nachzuholen und die fehlenden Abschriften vorzulegen. Das widerspräche dem Sinn und Zweck der zwingenden Regelung, sich vor dem BFH fachkundig vertreten zu lassen.

Der Fortgang des Verfahrens X B 41/01 zeigt, dass die später vom Kostenschuldner eingeschaltete Prozessbevollmächtigte sich der Grundregel des § 77 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bewusst war, Schriftsätzen die für die Beteiligten bestimmten Abschriften beizufügen, und entsprechend gehandelt hat, so dass keine weiteren Auslagen dieser Art mehr angefallen sind. Das gleiche Verhalten musste von den früheren Prozessbevollmächtigten des Kostenschuldners verlangt werden, so dass die Frage dahin gestellt bleiben kann, wie die Äußerung des Kostenschuldners in der Erinnerung vom zu verstehen ist, ”sämtliche Ss. sind von mir (gewohnheitsmäßig) in jedem Fall immer zweifach (1 x Gericht, 1 x Finanzamt) eingereicht worden”.

4. Der Kostenschuld kann der Kostenschuldner auch nicht entgegen halten, die Kosten seien auf eine unrichtige Behandlung der Sache zurückzuführen, weil der erkennende Senat seinen Antrag nicht berücksichtigt habe, das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen.

Die in § 74 FGO geregelte Voraussetzung für eine Aussetzung des Verfahrens lag nicht vor. Die Anhängigkeit lediglich eines Parallelfalls begründete keine Vorgreiflichkeit (vgl. Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 74 Anm. 17).

Ebenso wenig stellte es eine unrichtige Sachbehandlung dar, dass der Senat die Aussetzung des Verfahrens nicht in einer gesonderten Entscheidung abgelehnt hat, sondern durch den Beschluss über die Unbegründetheit der Beschwerde des Kostenschuldners gegen den wegen Richterablehnung in Sachen Einkommensteuer 1995 in dem Verfahren X B 41/01.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 650
BFH/NV 2003 S. 650 Nr. 5
DAAAA-69635