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FG München Urteil v. - 9 K 2981/09

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 63 Abs. 1 S. 2

Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des volljährigen Kindes in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz

Leitsatz

Eine Vollzeiterwerbstätigkeit kann die kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung ausschließen, wenn das Kind sie in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) ausübt, weil es in diesen Monaten typischerweise an einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern fehlt, die eine Entlastung durch Kindergeld rechtfertigt. An dieser Rechtsprechung hat sich durch das nichts geändert (gegen Auffassung der Verwaltung; vgl. Verfügung des Bundeszentralamts für Steuern v. , St II 2-S 2282-138/2008).

Fundstelle(n):
XAAAD-46228

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FG München, Urteil v. 19.05.2010 - 9 K 2981/09

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