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Aufrechnung des Finanzamtes gegen Umsatzsteuererstattungsanspruch in der Insolvenz
Das FG Münster hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Aufrechnung des Finanzamtes gegen einen Umsatzsteuererstattungsanspruch in der Insolvenz unwirksam ist, weil das Finanzamt die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung i. S. der §§ 129 ff. InsO erlangt hat. Gestritten wurde in dieser Frage nicht vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wie sonst bei der Insolvenzanfechtung, sondern im Zuge eines finanzgerichtlichen Verfahrens nach Anfechtung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 218 Abs. 2 AO.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. § 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 133 Abs. 1 InsO betrifft auch den Fall, dass die Aufrechnung vor Insolvenzeröffnung erklärt wurde, so dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnungserklärung rückwirkend unwirksam wird.
2. Nach § 133 Abs. 1 InsO können anfechtbare Rechtshandlungen in der Inanspruchnahme von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen durch den Schuldner liegen, welche zu Umsatzsteuererstattungsansprüchen geführt haben, gegenüber denen die Finanzverwaltung die Aufrechnung erklärt.
3. Der Benachteiligungsvorsatz i. S. von § 133 Abs. 1 InsO ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 Abs. 1 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt...