Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neues Reisekostenrecht: Fallstrick für Auslandssemester und -praktika
Nach dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht stellt eine Bildungseinrichtung eine erste Tätigkeitsstätte dar. Dies führt bei Auslandsaufenthalten von Studenten dazu, dass Wohnkosten und Verpflegungsmehraufwendungen im Regelfall nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden können.
Sachverhalt:
Im [i]FG Münster, Urteil v. 24.1.2018 - 7 K 1007/17 E,F NWB HAAAG-75455 jüngst entschiedenen Fall des ,F NWB HAAAG-75455) absolvierte die Klägerin im Rahmen eines Studiums (International Business) an einer deutschen FH – wie von der Prüfungsordnung vorgesehen – zwei Auslandssemester und ein Auslandspraktikum. Während dieser Zeit behielt sie ihr Zimmer in der elterlichen Wohnung als inländischen Wohnsitz bei, der auch ihr Lebensmittelpunkt blieb. Die im Ausland entstandenen Wohnungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen machte sie als vorweggenommene Werbungskosten geltend.
Problemlösung:
Die [i]Keine Differenzierung nach Dauer des Auslandsstudiumsausländische Universität stellte nach Ansicht des FG Münster eine erste Tätigkeitsstätte der Klägerin dar, weil es sich um eine Bildungseinrichtung i. S. von § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG handele, die die Klägerin auch tatsächlich aufgesucht hatte. Es folgte nicht der differenzierenden Au...