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Zurechnung von unter Verwendung eines Nutzernamens über Internet-Auktionsplattform „eBay“ getätigten „Privatverkäufen“
Vor dem FG Baden-Württemberg war die Frage zu klären, wer bei Internetauktionen bei Vertragsschluss der Vertragspartner des Meistbietenden und damit auch Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne ist.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Findet die Internetauktion – wie fast durchgehend bei den „Privatverkäufen” über „eBay” – ausschließlich unter Verwendung des Nutzernamens statt, dann ist aus der verständigen Sicht des Meistbietenden derjenige, der ihm das Verkaufsangebot unterbreitet hat, diejenige Person im Rechtssinne, die sich diesen anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen „eBay” bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen.
2. Das Gesetz bestimmt in § 171 Abs. 5 Satz 2 AO keine Frist, innerhalb derer die im Rahmen einer Fahndungsprüfung getroffenen Feststellungen durch erstmaligen Erlass oder Änderung von Steuerbescheiden umzusetzen sind. Eine zeitliche Grenze zur Umsetzung der Ermittlungsergebnisse wird nur durch den Eintritt der Verwirkung gezogen.
3. § 174 Abs. 3 AO berechtigt zum Erlass von Umsatzsteuerbescheiden gegenüber einem Ehegatten, wenn sich die ursprüngliche Annahme des Finanzamts, die Umsätze seien einer Ehegatten-GbR zuzurechnen, infolge der Rechtskraft eines dies verneinenden finanzgeri...