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Miete | Schriftformerfordernis bei vereinbarter Vertragszeit
Dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB (Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr) wird entsprochen, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eines Zugangs dieser Urkunden beim jeweiligen Vertragspartner bedarf es insoweit nicht. [i]Zur Schriftform beim Gewerberaummietrecht Hofele, NWB 21/2017 S. 1594
Ein Vertrag, für den die gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist, kommt grds. nur dann rechtswirksam zustande, wenn sowohl der Antrag als auch die Annahme (§§ 145 ff. BGB) in der Form des § 126 BGB erklärt werden und in dieser Form dem anderen Vertragspartner zugehen (vgl. NWB FAAAE-94485). Die von § 550 Satz 1 BGB geforderte Schriftform kann hingegen auch eingehalten werden, wenn über den Ve...