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Familienpflegezeit
I Grundsätze
Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) soll Betroffenen ermöglichen, ihre Arbeitszeit zwecks Pflege naher Angehöriger zu reduzieren, ohne allzu hohe Einkommenseinbußen zu erleiden. Das Gesetz ergänzt das bereits zuvor erlassene Pflegezeitgesetz. Der Rechtsanspruch bei der Familienpflegezeit ist auf eine Reduzierung der Arbeitszeit gerichtet, wohingegen das Pflegezeitgesetz zu einer vollständigen Freistellung führen kann (s. dazu unter Pflegezeit). Beide Gesetze sind durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (RL (EU) 2019/1158) geändert worden, das am in Kraft getreten ist (BGBl. I, 2510). Dabei ist § 2a Abs. 1 Satz 6 FPfZG redaktionell neu gefasst worden. Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom (BGBl. I, Nr. 323) ist die Schriftform durch die Textform ersetzt worden. Die Vorschrift lautet jetzt: „Wird eine Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nach einer Familienpflegezeit in Anspruch genommen, ist diese in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit zu beanspruchen; sie ist dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform anzukündigen.“ Eine inhaltliche Änderung ist dadurch nicht eingetreten.
Übersichtsartig stellen sich die verschiedenen ges...