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Lexikon Altersversorgung 2023 vom

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom (BGBl. I S. 3214) soll die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung erhöht und damit ihre Verbreitung insbesondere in den kleinen und mittelständischen Unternehmen gefördert werden.

Dies wird insbesondere durch folgende Neuerungen angestrebt:

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurden die Voraussetzungen zur Einführung einer in Deutschland bislang im Betriebsrentengesetz nicht vorhandenen reinen Beitragszusage durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Sozialpartnermodell) geschaffen. Bei der reinen Beitragszusage beschränkt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers auf die Beitragszahlung; weder Arbeitgeber noch die Versorgungseinrichtung garantieren eine bestimmte Höhe einer Versorgungsleistung (pay and forget). Die Versorgungsleistung darf gem. § 22 Absatz 1 BetrAVG ausschließlich in Form von laufenden Leistungen gewährt werden; Kapitalzahlungen sind nicht zulässig. Weitergehende Verpflichtungen des Arbeitgebers (z. B. Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG (Anpassung), Insolvenzsicherungspflicht ...

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