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Altersentlastungsbetrag
Gem. § 24a EStG erhalten Steuerpflichtige, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, für bestimmte Einkünfte einen Altersentlastungsbetrag gewährt.
Der Altersentlastungsbetrag wird in Abhängigkeit des auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Kalenderjahres ermittelt und auf den Arbeitslohn und die Summe der positiven Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbstständiger Einkünfte sind, angewandt.
Bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrages werden folgende Einkünfte nicht berücksichtigt:
Versorgungsbezüge
im Sinne des § 19 Absatz 2 EStG,Einkünfte aus Leibrenten
im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG,Einkünfte
im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b EStG,Einkünfte
im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist sowieEinkünfte
im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.
Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wird der Altersentlastungsbetrag in den Jahren ab 2005 bis 2040 abgeschmolzen. Mit dem Wachstumschancengesetz (WaChaG) wurde analog dem verlangsamtem Anstieg des Besteuerungsanteils auch der Altersentlastungsbetrag beginnend ab dem Jahr 2023 angepasst und verringert.