BFH Beschluss v. - X B 206/01

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen,

”ob ein Betriebsprüfer in die sachliche Prüfung in einem Umfang eintreten kann, der im Verhältnis zur Gesamtheit der zu prüfenden Sachverhalte einiges Gewicht hat und nicht nur vorgeschoben ist, obwohl ihm prüfungsfähige Unterlagen nicht vorliegen.”

Diese Frage ist in dieser Allgemeinheit nicht klärungsbedürftig, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt ist.

1. Nach § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) wird der Ablauf der Festsetzungsfrist u.a. dann gehemmt, wenn vor deren Ablauf mit einer Außenprüfung begonnen wird.

Zwar stellt das Erscheinen des Prüfers am Ort der Prüfung allein —ohne Prüfungshandlungen— noch keinen Beginn der Außenprüfung dar (, BFH/NV 2000, 1086). Bittet der Prüfer aber um Aufklärung bzw. Stellungnahme zu bestimmten Punkten, ist damit die Prüfung i.S. des § 171 Abs. 4 AO 1977 begonnen (, BFH/NV 1985, 10; vom I R 57/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377).

2. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat das FG das Vorliegen der Voraussetzungen für den Beginn der Außenprüfung in der Praxis des Steuerberaters nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Prüfers als Zeugen bejaht. Nach Auffassung des FG hat dieser glaubhaft und widerspruchsfrei geschildert, dass er über die für die —streitige— Erweiterung des Prüfungszeitraums ursächliche Feststellung eines vorliegenden gewerblichen Grundstückshandels mit dem Steuerberater in eine Diskussion eingetreten sei, als er diesem die Anordnung über die Erweiterung der Prüfungsanordnung vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Dezember 1994 in dessen Praxis überreicht habe.

3. Die Einwände des Klägers, das FG habe zwar die Widersprüchlichkeit in der Sachdarstellung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) erkannt, sich aber nicht hinreichend damit auseinander gesetzt, und habe im Übrigen die Widersprüchlichkeit in den Angaben des Zeugen über die Zahl der in der Sache geführten Telefongespräche und über die jeweiligen Gesprächspartner in der Steuerberaterpraxis nicht hinterfragt, betreffen allein die Beweiswürdigung des Gerichts im Einzelfall, nicht aber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Soweit der Kläger darüber hinaus den —einen Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 AO 1977 hemmenden— Beginn einer Außenprüfung für den Fall verneint, dass dem Prüfer am Prüfungsort keine prüffähigen Unterlagen vorgelegt werden können, fehlt ebenfalls eine grundsätzliche Bedeutung. Der BFH hat bereits entschieden, dass die Prüfung i.S. des § 171 Abs. 4 AO 1977 schon dann begonnen ist, wenn der Prüfer den Steuerpflichtigen oder seinen Vertreter —wie nach den tatsächlichen Feststellungen des FG im Streitfall— um Aufklärung bzw. Stellungnahme zu bestimmten Punkten in erkennbarem Zusammenhang mit der Außenprüfung bittet (BFH-Urteile in BFH/NV 1985, 10, betreffend die insoweit mit § 171 Abs. 4 AO 1977 inhaltsgleiche Vorgängernorm des § 146a Abs. 3 AO 1977 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom , BStBl I 1965, 643, und in BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377).

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAA-69559