USt direkt digital Nr. 9 vom Seite 1

Schätzung zu umsatzsteuerlichen Zwecken

Beate A. Blechschmidt | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Gerade bei Wirtschaftszweigen mit hohen Bareinnahmen – wie im gastronomischen Bereich, bei Kinos, Theatern oder Friseursalons – ergibt sich in der Praxis das Problem, dass die Finanzverwaltung Mängel in der Kassenführung zum Anlass nimmt, Zuschätzungen gemäß § 162 AO vorzunehmen. Auch sonstige Mängel in Buchführung oder steuerlichen Aufzeichnungen können zu Schätzungen führen. Der Beitrag von Dr. Matthias H. Gehm ab der stellt einige besonders praxisrelevante Fallgestaltungen sowie Schätzungsmethoden in diesem Zusammenhang vor und gibt Hinweise zur Abwehr.

Der steuerliche Berater sollte seinen Mandanten auf die Bedeutung der Vollständigkeit der Aufzeichnungspflichten hinweisen sowie auf die Konsequenzen der Schätzung von Umsätzen durch die Finanzbehörde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sich über § 22 UStG i. V. mit § 63 UStDV Aufzeichnungspflichten ergeben.

Sofern eine Schätzung erfolgt, mit der sich der Steuerpflichtige nicht einverstanden erklärt, ist zu prüfen, ob das Schätzungsergebnis in sich schlüssig sowie wirtschaftlich möglich und vernünftig ist. Ist dies nicht der Fall, sollte mit Rechtbehelf hiergegen vorgegangen werden. Allerdings ist dabei zu bedenken, dass je größer das Ausmaß der Verletzung von steuerlichen Aufzeichnungspflichten bzw. Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen ist, desto gröber können und dürfen die Schätzungsmethoden ihrerseits ausfallen.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
USt direkt digital 9 / 2018 Seite 1
NWB LAAAG-82547