Entstehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach der materiellen Rechtsgrundtheorie, nicht nach der formellen
Rechtsgrundtheorie
Leitsatz
1. Das Bestehen eines Haftungsanspruchs nach § 73 S. 1 AO verlangt das Bestehen einer steuerrechtlich bedeutsamen Organschaft
sowie das Entstehen einer Steuer zulasten des Organträgers.
2. Das FA kann bereits mit Haftungsforderungen aufrechnen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind,
ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheides, der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung
zur Tabelle bedarf.
3. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen auch in steuerrechtlicher Hinsicht nicht erst gem. § 218 Abs. 1 AO durch
Bescheide oder andere Verwaltungsakte, sondern werden durch diese nur verwirklicht (materielle Rechtsgrundtheorie). Die Steuerbescheide
sind lediglich Grundlage für die Erfüllung des entstandenen und dann festgesetzten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
im Erhebungsverfahren.
4. Der sog. formellen Rechtsgrundtheorie, die die Festsetzung des Anspruchs als Grund für die Zahlung ansieht, kann nicht
gefolgt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1009 Nr. 12 GmbH-StB 2018 S. 231 Nr. 7 GAAAG-82514
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